Auskunftsersuchen

Hinweis über die Rechte als betroffene Person hinsichtlich der Auskunft über bei uns gespeicherte, personenbezogene Daten und deren Verarbeitung gemäß Art. 15 DSGVO


Letzte Aktualisierung: 24.05.2022
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Datenschutzhinweis zum Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO

Jeder Betroffene hat gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht, Auskunft von uns als Unternehmen zu erlangen, welche personenbezogenen Daten wir von ihm/ihr verarbeiten. Geht ein solches Auskunftsersuchen bei uns ein, informieren wir Betroffene unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat schriftlich oder elektronisch darüber, ob und welche personenbezogene Daten wir über ihn gespeichert haben:

  • Nein, uns liegen keine personenbezogenen Daten über die antragstellende Person vor.
    Im Falle einer Negativmitteilung haben wir keine personenbezogenen Daten des Antragstellers vorliegen, gespeichert oder verarbeitet – außer denjenigen personenbezogenen Daten, die der Betroffene uns mit dem Auskunftsverlangen über sich mitgeteilt hat. Das Auskunftsersuchen und unsere Auskunft müssen wir für Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Auskunft für einen Zeitraum von drei Jahren speichern.
  • Ja, uns liegen personenbezogene Daten über die antragstellende Person vor.
    Wenn personenbezogene Daten über die antragstellende Person vorliegen, teilen wir dem Betroffenen alle Informationen mit, die mit der Person des Antragstellers in Beziehung stehen. Innerhalb der gesetzlichen Frist geben wir dem Antragsteller Auskunft über alle seine Person betreffenden Informationen sowie die jeweiligen Verarbeitungszwecken der Informationen. Darüber hinaus informieren wir den Betreffenden darüber, aus welchen Kategorien wir personenbezogenen Daten von ihm/ihr verarbeiten und verweisen an der Stelle auf unser Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO. Darüber hinaus informieren wir den Betroffenen über den Zeitraum, für den wir die personenbezogenen Daten über ihn oder sie speichern. Falls relevant, erfolgt zudem eine Information darüber, an welche Dritte Empfänger die personenbezogenen Daten warum offengelegt werden. Eine Übersicht aller eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO ist hier zu finden.

Die Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur gegenüber der tatsächlich betroffenen Person erfolgen. Sollte also Zweifel an der Identität des Antragsstellers bestehen, werden wir die Person zur Übermittlung weiterer Informationen auffordern, anhand derer wir eine zweifelsfreie Identität gewährleisten können, zum Beispiel eine Kunden- oder Vertragsnummer. Wir als Verantwortliche haben das Recht, die Auskunft zu verweigern, wenn der Antrag auf Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet ist oder die Antragstellung – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – als exzessiv zu bewerten ist. Verfolgt die anfragende Person mit der Auskunft missbräuchliche Zwecke, kann die Auskunft als offensichtlich unbegründet bewertet werden.

Eine automatisierte Entscheidungsfindung gem. Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

Verlangt der Antragsteller eine „Datenkopie“, werden alle enthaltenen Informationen auf den vorliegenden Dateien, die sich nicht direkt auf den Antragsteller beziehen, unkenntlich gemacht, wenn ansonsten die Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigt würden. Die erste Datenkopie stellen wir unentgeltlich zur Verfügung. Für jede weitere Kopie stellen wir ein angemessenes Entgelt in Rechnung. Wir geben bei der Übermittlung der Daten darauf Acht, angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, zum Beispiel in dem wir dem Antragsteller einen Fernzugang zu einem sicheren Dateienablage-System bereitstellen, der dem Antragsteller direkte Einsicht zu seinen personenbezogenen Daten ermöglicht.

Änderungshistorie

23.05.2022 Initiale Erstellung dieser Datenschuzhinweise für Auskunftssuchende